Ein Mieter bemängelt seit Frühjahr 2012, dass in der Wohnung ein "sich in Intervallen wiederholendes
brummendes Geräusch" zu hören sei. Mitarbeiter des Vermietungsunternehmens gingen den
Anzeigen des Mieters nach, stellten jedoch keine Geräusche fest. Für
die Monate April und Mai 2013 minderte der Mieter dann die Miete um
jeweils 56,52 Euro. Er behauptet, insbesondere in Heizperioden sei in
der Wohnung ein sich wiederholendes Brummen zu hören, während der
Nachtabsenkung der Heizung in stündlicher Abfolge für etwa drei Minuten,
in Heizzeiten alle zwei bis drei Minuten.
Die Vermieterin forderte die Zahlung des vollen Mietzinses.
Das AG Hannover hat den Mieter verurteilt, die einbehaltene
Miete i.H.v. 113,04 Euro an die Vermieterin zu zahlen.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten eines
Akustikers eingeholt, der ein wiederholt auftretendes Geräusch in der
Wohnung des Mieters bestätigt hat. Es handele sich demnach um ein sehr
leises Geräusch, das nur hörbar ist, wenn der Hintergrundpegel sehr
niedrig ist. Der Pegel liege weit unter dem nach DIN 4109 geforderten
Pegel für haustechnische Anlagen. Danach sei das vorhandene Geräusch
kein Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB.
Es sei zwar ohne weiteres
nachvollziehbar, dass sich der Mieter durch das Geräusch gestört
fühlt, da auch geringe Geräusche abhängig von der gegebenen Situation
und der individuellen Konstitution des Hörenden als störend empfunden
werden könnten. Allerdings könne ein derartiges Geräusch, das weit unter
den Werten der DIN 4109 liege, keine Mietminderung auslösen. In
Wohnungen seien Geräusche allgegenwärtig, dies gelte nicht nur für
Vogelgezwitscher oder Straßengeräusche, sondern auch für Strömungs- und
Schaltgeräusche von Heizungsanlagen, ebenso wie für Laufgeräusche und
Lebensäußerungen anderer Menschen in einem Mehrfamilienhaus.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen