Nach Auszug wollen Mieter einen Hoftorschlüssel zum alten Mietobjekt an die Vermieter zurückgeschickt haben. Ihren Vortrag
belegen sie mit einem „Rückschein“, wonach die Auslieferung eines Briefs
durch die „Deutsche Post“ an die Vermieter bestimmungsgemäß erfolgt
ist.
Die Vermieter bestreiten zwar nicht den Erhalt des Briefs selbst, tragen
aber vor, dass der beschädigte und mit einem Klebeband mit der
Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post-AG versehene
Briefumschlag weder den streitbefangenen noch überhaupt einen Schlüssel
enthalten habe und verlangten chadensersatz für Schlüssel- und Schloßaustausch.
Das AG Brandenbug (31 C 32/14) gab den Vermietern Recht. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter
mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei
dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten
für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
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