Die Medien entdecken im Rahmen der Wahlkampfberichterstattung um Mieten, deren Höhe etc. auch das Mietrecht. Nicht anders einzuordnen ist der Bericht auf spiegel-online.de zu Schönheitsreparaturenklausel.
Aber die Übersicht ist kurz und prägnant und verweist auf Fundstellen, insoweit sicher ein erster Anfang für eine verbindliche Rechtsrecherche.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Sonntag, 21. Juli 2013
Montag, 8. Juli 2013
fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Rauchens
Einem 74-jährigen Raucher war das Mietverhältnis nach 40 Jahren
gekündigt worden. Die Vermieterin begründete dies mit der nicht
hinnehmbaren Geruchsbelästigung für die anderen Hausbewohner. Sie hatte
den langjährigen Mieter mehrfach abgemahnt und aufgefordert, in der
Wohnung weniger zu rauchen.
Die Kündigung hält der Amtsrichter laut Meldung auf lto.de angesichts "der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens" für berechtigt, teilte ein Gerichtssprecher mit. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters.
Ergänzung vom 10.07.2013: Das Landgericht Düsseldorf gewährt dem Mieter auf seine Beschwerde hin doch noch Prozesskostenhilfe. Nun läuft das eigentliche Hauptsacheverfahren.
Die Kündigung hält der Amtsrichter laut Meldung auf lto.de angesichts "der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens" für berechtigt, teilte ein Gerichtssprecher mit. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters.
Ergänzung vom 10.07.2013: Das Landgericht Düsseldorf gewährt dem Mieter auf seine Beschwerde hin doch noch Prozesskostenhilfe. Nun läuft das eigentliche Hauptsacheverfahren.
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Montag, 18. Juli 2011
Grillen auf dem Balkon
Bei sommerlichen Temperaturen steigt bei vielen das Grillfieber - auch bei Mietern. Was dabei zu beachten ist, zeigt der Artikel von Dr. Alfred Scheidler auf lto.
Donnerstag, 4. November 2010
vom Zurückbehaltungsrecht an der Miete und Mängeln der Wohnung bis zur Kündigung und Räumung
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus, so die Pressemitteilung 209/2010 des BGH.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern.
Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten.
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des - dem Vermieter zuvor nicht bekannten – Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht des § 320 BGB* dient dazu, auf den Schuldner (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.
Dienstag, 19. Oktober 2010
keine Minderung trotz kleinerer Wohnung
Das AG München hat mit Urteil vom 10.08.2010 (424 C 7097/09) entschieden, dass durch eine ca.-Angabe der Wohnfläche in einer Zeitungsannonce keine zwischen den Parteien im Sinne einer Beschaffenheitsangabe bestimmte Wohnfläche vorliegt, die zu einer Mietminderung berechtigt.
Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gelte auch dann, wenn der Mietvertrag nur eine "ca.-Angabe" enthält. Voraussetzung sei aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.
Zwar weise eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt. Dies gelte auch dann, wenn der Mietvertrag nur eine "ca.-Angabe" enthält. Voraussetzung sei aber die Vereinbarung einer bestimmten Größe. Bloße Angaben in einer Zeitungsannonce reichen dafür nicht aus.
Freitag, 15. Oktober 2010
Schimmel in der Wohnung - Ursache: geringer Wärmedurchlasswiderstand
Ein mir aktuell vorliegendes Sachverständigengutachten im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens kommt zu der Feststellung, dass der Schimmel in einer Mietwohnung auf einen zu geringen Wärmedurchlasswiderstand im Bereich der vorhandenen Wärmebrücken zurückzuführen ist.
Mithin ist von einem Baumangel auszugehen, mit der Folge, dass der Vermieter aufgrund der bestehenden Darlegungs- und Beweislast die Minderung akzeptieren werden muss.
Mithin ist von einem Baumangel auszugehen, mit der Folge, dass der Vermieter aufgrund der bestehenden Darlegungs- und Beweislast die Minderung akzeptieren werden muss.
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