In einem Mietvertrag aus 1990 einer – damals noch preisgebundenen – Wohnung in Berlin, heißt es:
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im
Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung §
28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt
oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf
Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung
errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht
erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen
Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung
von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig
wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen
Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter
lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens
fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu
renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei
jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben
in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie
behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände,
Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das
Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten
Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht
die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des
Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte
Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der
Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert
lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen
sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe
daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst
durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für
diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste –
Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht,
sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten
beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die
Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und
dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall
übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die
Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen
durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der
Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung
beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler
Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter
fachgerecht ausgeführt worden sind.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Donnerstag, 4. Dezember 2014
Donnerstag, 7. Juli 2011
Mülltrennung, Betriebskosten und der Spiegel
Betriebskostenabrechnung stellen oftmals das Verhältnis der Mietvertragsparteien auf die Probe, insbesondere wenn es zu Nachforderungen kommt, welche der Mieter für unberechtigt hält.
Nun gibt es den Grundsatz im Mietrecht, dass der Vermieter verpflichtet ist, Betriebskosten unter dem Wirtschaftslichkeitsgebot zu erheben und abzurechnen. Dankenswerter Weise hat der Mieterbund einen landesweit übergreifenden Betriebskostenspiegel veröffentlicht, aus dem sich Durchschnittswerte ergeben.
Eine Mietpartei hat nun die Angaben der Betriebskostenabrechnung mit den Werten des Betriebskostenspiegels verglichen und festgestellt, dass die Müllgebühren erheblich abweichen vom bundesweiten Duchschnitt. Mit dieser Argumentation unter Verweis auf den Betriebskostenspiegel wurde die Nachzahlung verweigert.
Der Vermieter gab sich damit nicht zufrieden, hat er doch korrekt die Kosten umgelegt. Der BGH gab ihm Recht (Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10). Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz genpügt nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen.
"Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu."
Im weiteren interessant an der Entscheidung ist der Hinweis darauf, dass die hohen Kosten auf dem Fehlverhalten der Mieter beruhen, da diese den Müll nicht ordnungsgemäß trennten und deshalb die Kommune auf eine kostenintensivere Müllentsorgung für das Anwesen umstellte.
Nun gibt es den Grundsatz im Mietrecht, dass der Vermieter verpflichtet ist, Betriebskosten unter dem Wirtschaftslichkeitsgebot zu erheben und abzurechnen. Dankenswerter Weise hat der Mieterbund einen landesweit übergreifenden Betriebskostenspiegel veröffentlicht, aus dem sich Durchschnittswerte ergeben.
Eine Mietpartei hat nun die Angaben der Betriebskostenabrechnung mit den Werten des Betriebskostenspiegels verglichen und festgestellt, dass die Müllgebühren erheblich abweichen vom bundesweiten Duchschnitt. Mit dieser Argumentation unter Verweis auf den Betriebskostenspiegel wurde die Nachzahlung verweigert.
Der Vermieter gab sich damit nicht zufrieden, hat er doch korrekt die Kosten umgelegt. Der BGH gab ihm Recht (Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10). Der Hinweis der Mieter auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz genpügt nicht den prozessualen Darlegungsanforderungen.
"Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu."
Im weiteren interessant an der Entscheidung ist der Hinweis darauf, dass die hohen Kosten auf dem Fehlverhalten der Mieter beruhen, da diese den Müll nicht ordnungsgemäß trennten und deshalb die Kommune auf eine kostenintensivere Müllentsorgung für das Anwesen umstellte.
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Mittwoch, 4. Mai 2011
Geld zurück - aber nur innerhalb 6 Monate
Ein Ehepaar war bis Ende 2006 Mietpartei einer Wohnung. Der Mietvertrag enthielt eine Formularklausel, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegte.
Das mietende Ehepaar ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren.
Später erfuhren sie - wahrscheinlich anwaltlich beraten -, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren.
Mit seiner am 22. Dezember 2009 (!) eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € Renovierungskosten nebst Zinsen begehrt. Die beklagten Vermieter haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage wurde vom Amts- und Landgericht zurückgewiesen. Auch vor dem Bundesgerichtshof (Pressemeldung 74/11)war der Kläger erfolglos
Der eingeklagte Erstattungsanspruch war bei Klageerhebung bereits verjährt, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
Das mietende Ehepaar ließ die Wohnung vor der Rückgabe am Ende des Mietverhältnisses für 2.687 € renovieren.
Später erfuhren sie - wahrscheinlich anwaltlich beraten -, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren.
Mit seiner am 22. Dezember 2009 (!) eingereichten Klage hat der Kläger, dem die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, die Zahlung von 2.687 € Renovierungskosten nebst Zinsen begehrt. Die beklagten Vermieter haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage wurde vom Amts- und Landgericht zurückgewiesen. Auch vor dem Bundesgerichtshof (Pressemeldung 74/11)war der Kläger erfolglos
Der eingeklagte Erstattungsanspruch war bei Klageerhebung bereits verjährt, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.
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