Nicht nur Mieter einer Wohnung, sondern auch Vermieter sparen manchmal wo sie können. Manchmal auch an der falschen Stelle.
In der Wohnung eines Mieters war zur Warmwasserbereitung für
Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010
wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute darauf hin ein neues
Warmwasserbereitungsgerät ein.
Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter
und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei.
Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das
Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als
Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.
Eine
Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter.
Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und
die Haut trockene aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des
Mieters ausreichend.
Der Mieter lies sich hiervon nicht überzeugen und erhob Klage.
Das AG München (Az.: 463 C 4744/11) verurteilte den Vermieter dazu, die in der
Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit
ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Ein Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre
auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme. Die
in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des
beauftragten Gerichtssachverständigen für die Befüllung der Badewanne
mit 45 Grad warmen Wasser ca. 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu
lange. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, 42 Minuten zu warten, zumal
das Badewasser während des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Der
Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und
ausreichend, folge das Gericht nicht. Dieses sehe aus eigener Erfahrung
eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden als
erforderlich an.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
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Dienstag, 13. November 2012
Badewannentemperatur und Volllaufzeit vor Gericht
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Dienstag, 28. Dezember 2010
Schmelzwasser im Wohnzimmer - Mietminderung?
Tritt aufgrund Winterwetters Wasser aus den Wänden und der Decke einer gemieteten Wohnung, ist dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Hierzu ist eine Mietpartei verpflichtet nach § 536 c BGB. Unterlässt eine Mietpartei die Anzeige eines Mangels und wird deshalb der Schaden größer als bei einem sonst möglichen rechtzeitigen Eingreifen, kann sich die Mietpartei schadensersatzpflichtig machen. zudem kann die Mietpartei weder mindern noch selbst Schadensersatz geltend machen.
Deshalb ist der erste Schritt bei Feststellung eines Mangels, z.B. Eintritt von Schmelzwasser an den Wänden in einer Wohnung, den Vermieter hierüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Bereits mit Mangelentstehung steht einer Mietpartei ein Minderungsrecht zu, § 536 BGB. Auf eine Fristsetzung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung kommt es somit vorrangig für eine etwaige Mietminderung nicht an (dennoch sollte dies erfolgen).
Die Höhe der Mietminderung ergibt sich immer aus dem jeweiligen Einzelfall und richtet sich unter anderm danach, wie erheblich der Mangel sich auf die Nutzbarkeit der Wohnung oder einiger Räume auswirkt. Ein Schimmelfleckchen in einer Ecke der selten genutzten Abstellkammer hat einen anderen Grad der Beeinträchtigung als das Vorliegen einer "Tropfsteinhöhle". In der Rechtsprechung haben sich jedoch einige Richtwerte etabliert, an denen sich orientiert werden kann, wie z.B. bei der Kollegin Hanhoerster mit Prozentangabe und Rechtsprechungshinweisen.
Bei einem Wassereinbruch durch Schmelzwasser sind bis zu ca. 25 % Mietminderung im Regelfall möglich.
Die Minderungsquote berechnet sich aus der Bruttomiete (=Warmmiete, d.h. Kaltmiete und Nebenkostenvorauszahlungen).
Wichtig ist, dass Zeugen den Mangel bestätigen können und Fotos den Wassereinbruch belegen, denn die Mietpartei trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel besteht bzw. bestand.
Natürlich kann eine Mietpartei neben der Minderung der Miete auch andere Ansprüche geltend machen, wie z.B. die Mangelbeseitigung selbst, Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung oder Schadensersatz.
Deshalb ist der erste Schritt bei Feststellung eines Mangels, z.B. Eintritt von Schmelzwasser an den Wänden in einer Wohnung, den Vermieter hierüber nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Bereits mit Mangelentstehung steht einer Mietpartei ein Minderungsrecht zu, § 536 BGB. Auf eine Fristsetzung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung kommt es somit vorrangig für eine etwaige Mietminderung nicht an (dennoch sollte dies erfolgen).
Die Höhe der Mietminderung ergibt sich immer aus dem jeweiligen Einzelfall und richtet sich unter anderm danach, wie erheblich der Mangel sich auf die Nutzbarkeit der Wohnung oder einiger Räume auswirkt. Ein Schimmelfleckchen in einer Ecke der selten genutzten Abstellkammer hat einen anderen Grad der Beeinträchtigung als das Vorliegen einer "Tropfsteinhöhle". In der Rechtsprechung haben sich jedoch einige Richtwerte etabliert, an denen sich orientiert werden kann, wie z.B. bei der Kollegin Hanhoerster mit Prozentangabe und Rechtsprechungshinweisen.
Bei einem Wassereinbruch durch Schmelzwasser sind bis zu ca. 25 % Mietminderung im Regelfall möglich.
Die Minderungsquote berechnet sich aus der Bruttomiete (=Warmmiete, d.h. Kaltmiete und Nebenkostenvorauszahlungen).
Wichtig ist, dass Zeugen den Mangel bestätigen können und Fotos den Wassereinbruch belegen, denn die Mietpartei trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel besteht bzw. bestand.
Natürlich kann eine Mietpartei neben der Minderung der Miete auch andere Ansprüche geltend machen, wie z.B. die Mangelbeseitigung selbst, Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung oder Schadensersatz.
Mittwoch, 24. November 2010
nicht geeichter Wasserzähler zählt trotzdem
Oftmals wird gegen Betriebskostenabrechnungen eingewandt, dass der abgerechnete Wasserverbrauch nicht stimme, weil der Wasserzähler nicht geeicht sei bzw. die Eichfrist abgelaufen war.
Der Bundesgerichtshof (Pressemeldung 221/10) ist dem insoweit entgegengetreten, als ein Vermieter der Nachweis möglich sein muss, dass der Wasserzähler die maßgeblichen Toleranzen einhielt. Gelingt dem Vermieter ein solcher Beweis, dann kann der festgestellte Wasserverbrauch der (nicht geeichten) Wasseruhr in der Betriebskostenabrechnung verwendet werden.
Der Bundesgerichtshof (Pressemeldung 221/10) ist dem insoweit entgegengetreten, als ein Vermieter der Nachweis möglich sein muss, dass der Wasserzähler die maßgeblichen Toleranzen einhielt. Gelingt dem Vermieter ein solcher Beweis, dann kann der festgestellte Wasserverbrauch der (nicht geeichten) Wasseruhr in der Betriebskostenabrechnung verwendet werden.
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