In einigen Wohnungen ist er noch zu finden - der Teppichboden. Wird eine Wohnung mit einem solchen Teppichboden vermietet, zeigt sich nach einiger Zeit ein Verschleiß des Teppichbodens. Mieter haben dann das Recht, die Verlegung eines neuen Bodenbelags von ihrem Vermieter zu verlangen nach § 535 Abs.1 Satz 2 BGB (im Rahmen der Erhaltungspflicht).
Bietet nun der Vermieter an, dass der Teppichboden statt durch neuen Teppichboden durch Laminat (wegen der längeren Nutzungsdauer) ersetzt werden soll, kann dies der Mieter ablehnen. Das LG Stuttgart (Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14) meinte hierzu:
"Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs.1
Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern.
Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den
ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. ...Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken,
wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und
entsprechend formell anzukündigen. ... "
Der Austausch eines Teppichbodens gegen einen Laminatboden weicht nach Auffassung der Richter erheblich vom bisherigen Zustand der Wohnung ab. Das subjektive Wohngefühl verändert sich nach Auffassung des Gerichts erheblich durch die Verlegung von Laminat, da es sich um einen deutlich andersartigen Bodenbelag im Vergleich zu Teppichboden handelt.
Anwalt aus Chemnitz berichtet über wissenswertes und kurzweiliges aus dem Mietrecht
Dienstag, 4. August 2015
Montag, 13. April 2015
Ist ein Dönerladen (k)ein Laden?
In Teilungserklärungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich oftmals Bezeichnungen für Räume, die später Anlass für Streitereien und Gerichtsverfahren liefern.
Ein Eigentümer hat seine - in der Teilungserklärung als "Laden im Erdgeschoß " bezeichnete Einheit - an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet. Die übrigen 45 Einheiten der WEG sind als "Wohnungen" beschrieben. Die Miteigentümer sind der Meinung, dass die Nutzung des Ladens als Pizzabäcker/Dönerladen mit Ausschank störender ist als die Nutzung als einfacher Laden, weshalb sie sich hiergegen wenden.
Das AG München hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben und den Eigentümer des "Ladens" unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Nutzung ihres Ladens als Gaststätte verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts wird der Laden konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Eine andere Nutzung der Räume sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn eine solche Nutzung abstrakt nicht stärker beeinträchtigt als eine Ladennutzung. Auf die Frage, wie viele Personen nun tatsächlich über den Tag verteilt die Einheit nutzen, also auf die Frage der Auslastung der Essecke, und ob es konkrete Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigungen gibt, komme es nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig sei oder nicht. Denn die Einhaltung behördlicher Vorschriften besage noch nicht, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander die konkrete Nutzung der Geschäftsräume zulässig sei. Der Charakter des Hauses sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe mit diesem Charakter nicht in Konflikt stehen.
Mit der Zweckbestimmung "Laden" sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Denn es gehe nicht nur um den Verkauf von Lebensmitteln im Laden und den Verzehr dort und vor dem Laden. Vor allem die Essensgerüche überschritten das, was die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Nutzung als Laden hinnehmen müssten. Die konkrete gastronomische Nutzung führe zu einer längeren Verweildauer der Besucher in und vor dem Laden und zu vermehrten Geräusch- und Geruchsbelästigungen auch dadurch, dass vor der Tür Raucher stehen oder sitzen, die vor dem Laden an den aufgestellten Tischen länger verbleiben können.
Das Amtsgericht stellt fest, dass die typischer Weise mit einem Schnellimbiss verbundenen Störungen im Ergebnis größer sind als bei einer Ladennutzung. Davon sei schon aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden bei einem Imbiss gegenüber einem Laden und den zusätzlich auftretenden Gerüchen bei der Zubereitung der Speisen auszugehen. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssten nur während der üblichen Ladungsöffnungszeiten hingenommen werden. Im Ergebnis sei eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung "Laden" gedeckt.
Ein Eigentümer hat seine - in der Teilungserklärung als "Laden im Erdgeschoß " bezeichnete Einheit - an einen Pizzabäcker/Dönerladen vermietet. Die übrigen 45 Einheiten der WEG sind als "Wohnungen" beschrieben. Die Miteigentümer sind der Meinung, dass die Nutzung des Ladens als Pizzabäcker/Dönerladen mit Ausschank störender ist als die Nutzung als einfacher Laden, weshalb sie sich hiergegen wenden.
Das AG München hat der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben und den Eigentümer des "Ladens" unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Nutzung ihres Ladens als Gaststätte verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts wird der Laden konkret nicht als solcher genutzt. Denn unter "Laden" sei grundsätzlich nur ein Geschäftsraum zu verstehen, bei dem der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund stehe, wo sich also Personal aufhält, während der Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen und gelegentlich Waren angeliefert werden. Eine andere Nutzung der Räume sei nur dann zulässig und durch die übrigen Eigentümer hinzunehmen, wenn eine solche Nutzung abstrakt nicht stärker beeinträchtigt als eine Ladennutzung. Auf die Frage, wie viele Personen nun tatsächlich über den Tag verteilt die Einheit nutzen, also auf die Frage der Auslastung der Essecke, und ob es konkrete Geruchs- oder Lärmbeeinträchtigungen gibt, komme es nicht an. Ebenso sei unerheblich, ob eine gaststättenrechtliche Konzession notwendig sei oder nicht. Denn die Einhaltung behördlicher Vorschriften besage noch nicht, dass im Verhältnis der Eigentümer untereinander die konkrete Nutzung der Geschäftsräume zulässig sei. Der Charakter des Hauses sei überwiegend als Wohnhaus zu bewerten. Jede andere Nutzung des Ladens dürfe mit diesem Charakter nicht in Konflikt stehen.
Mit der Zweckbestimmung "Laden" sei der Betrieb eines Bistros, einer Pizza-Imbissstube oder eines Restaurants grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Denn es gehe nicht nur um den Verkauf von Lebensmitteln im Laden und den Verzehr dort und vor dem Laden. Vor allem die Essensgerüche überschritten das, was die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Nutzung als Laden hinnehmen müssten. Die konkrete gastronomische Nutzung führe zu einer längeren Verweildauer der Besucher in und vor dem Laden und zu vermehrten Geräusch- und Geruchsbelästigungen auch dadurch, dass vor der Tür Raucher stehen oder sitzen, die vor dem Laden an den aufgestellten Tischen länger verbleiben können.
Das Amtsgericht stellt fest, dass die typischer Weise mit einem Schnellimbiss verbundenen Störungen im Ergebnis größer sind als bei einer Ladennutzung. Davon sei schon aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten in den Abend- und Nachtstunden bei einem Imbiss gegenüber einem Laden und den zusätzlich auftretenden Gerüchen bei der Zubereitung der Speisen auszugehen. Die mit einer Nutzung als Laden typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen müssten nur während der üblichen Ladungsöffnungszeiten hingenommen werden. Im Ergebnis sei eine Nutzung als Gaststätte nicht von der Zweckbestimmung "Laden" gedeckt.
Dienstag, 31. März 2015
Treppensturz auf gereinigter Haustreppe
Ein Mieter stürzte im Treppenhaus und erlitt eine dislozierte
Humerusfraktur rechts und musste noch am gleichen Tag operiert werden.
Er leidet seitdem an Schmerzen und hat massive Bewegungseinschränkungen und wegen der Folgen des
Unfalls Depressionen. Seit 01.02.2010 erhält er Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Er ist zu 50% aufgrund des Unfalls schwerbehindert.
Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen.
Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung.
Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest-Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.
Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter hat er seinen Unfall zu 100% mitverschuldet. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Die Mitschuld wiege hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Amtsgericht davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.
Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss haben.
Fazit: Immer gut festhalten!
Ursache des Sturzes war, dass der Boden des Treppenhauses kurz zuvor gereinigt worden war und deshalb rutschig war. Warnschilder seien nicht aufgestellt gewesen.
Er verlangte ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 Euro und Schadensersatz in Höhe von monatlich 947 Euro bis zum 01.01.2031, die Differenz zwischen dem Einkommen, was er bei Erwerbsfähigkeit erzielen könnte und der tatsächlichen Rentenzahlung.
Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin erkannte die Haftung dem Grunde nach an, bezahlte einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.500 Euro und erstattete 140 Euro für ärztliche Attest-Kosten. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt.
Der Mieter erhob daraufhin Klage. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Richter hat er seinen Unfall zu 100% mitverschuldet. Er habe bei der Benutzung des Treppenhauses die Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach Lage der Sache erforderlich erschien, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Er habe sich beim Betreten des Treppenhauses offenbar nicht ausreichend am Treppengeländer festgehalten, obwohl die Gefahr des Ausrutschens offensichtlich bestand. Die Mitschuld wiege hierbei so stark, dass eine Ersatzpflicht der Vermieterin vollständig entfällt. Nach Aussage aller Zeugen sei das Treppenhaus zum Zeitpunkt des Sturzes sehr nass gewesen und dies sei vor allem auch deutlich erkennbar gewesen. Es seien großflächige, sehr nasse Stellen zu sehen gewesen. Der Hausflur sei gut beleuchtet gewesen. Nach Zeugenaussagen sei es nicht das erste und nicht das letzte Mal gewesen, dass das Treppenhaus so nass war. Nach Zeugenaussagen habe das damals benutzte Reinigungsmittel sehr stark gerochen, so dass jeder Bewohner schon durch den Geruch ausreichend gewarnt gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen geht das Amtsgericht davon aus, dass der Mieter sowohl aufgrund des Geruchs im Treppenhaus, als auch aufgrund der offenbar eindeutigen Wahrnehmbarkeit der Nässe auf dem Boden hätte erkennen müssen, dass Rutschgefahr bestand. Er hätte sich am vorhandenen Handlauf festhalten müssen.
Das Amtsgericht stellt weiter fest, dass das Mitverschulden auch nicht durch die Zahlung der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist. Diese Zahlung könne auf die Anrechnung des Eigenverschuldens des Mieters keinen Einfluss haben.
Fazit: Immer gut festhalten!
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Donnerstag, 26. März 2015
Sind Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher? Preiserhöhungen kann widersprochen werden.
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| Geld |
Eine wesentliche Folge einer Verbrauchereigenschaft ist verbunden mit der Rechtswirkung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Solche finden sich heutztage in fasst allen Verträgen, auch in Liefervertträge für Gas etc.. In vielen dieser Lieferverträge, welche sich oft auf mehrere Jahre Laufzeit erstrecken, finden sich Preisanpassungsklauseln in dem Sinne, dass der Preis beim Endkunden an die Entwiclung des Weltmarktpreises in einer gewisen Art und Weise gekoppelt ist, sind während der Laufzeit also ändern kann durch einseitige Erklärung des Lieferanten.
Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen - jedenfalls für die Zukunft - als unwirksam angesehen.
Nun gingen einige Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Lieferunternehmen vor und meinen, dass die in ihren Verträgen enthaltenen Preisanpassungsklauseln unwirksam seien, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei?
Die oben gestellte Frage musste nun der BGH beantworten.
Wohnungseigentümergemeinschaften seien nach der Entscheidung des BGH immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).
Entscheidend ist für das Gericht, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht durch Erwerb von Wohnungseigentum (und damit verbundener zwingender Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentümergemeinschaft) verliert.
Weiterhin handele eine Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
Insoweit sollten Wohnungseigentümerschaften prüfen, ob auch sie von dieser Entscheidung profitieren können und Preiserhöhungten widersprechen.
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Mittwoch, 18. März 2015
Änderung der Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturenklauseln
Hier gebe ich einmal die relativ ausführliche Pressemitteilung vom 18.03.2015 zur Rechtsprechungsänderung im Mietrecht wieder. Da werden wieder einige Mietvertragsklauseln "fallen".
Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in drei Entscheidungen
mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln
beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder
Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der
Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter
obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den
Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die
Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für
den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-
oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem
in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig
sind.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
nunmehr – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, WuM 2014, 135) erwogen - seine frühere Rechtsprechung
aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn
dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können (dazu
grundlegend BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ
101, 253, 264 ff.).
Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur
Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln (dazu grundlegend
BGH, Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 – VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84
ff.; Urteil vom 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn.
20) hält der Senat nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.
Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt
auch der früheren Rechtsprechung des Senats, dass der Mieter nur zu den
auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen
verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen
Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen
Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung
von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem
vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
Bei Erlass der oben genannten Rechtsentscheide aus
den Jahren 1987 und 1988 entsprach es noch der Praxis des
Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner
Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger
Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel
auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl.
Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.). Dem
damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur
mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet
würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung
einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften.
Hieran hält der Senat angesichts der weiteren
Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben
der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest.
Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum
Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom
23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) und durch die
Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess
(dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 – VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn.
20 mwN) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden.
Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem
Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen
ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur
Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt –
jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die
Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren
Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.
In dem Verfahren VIII ZR 185/14, in dem die
Vorinstanzen der auf Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen gerichteten Klage überwiegend stattgegeben hatten,
hat der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des
Berufungsgerichts abschließend entschieden, dass die Klage wegen
unterlassener Schönheitsreparaturen (insgesamt) abgewiesen wird. Die
formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten
Mieter ist unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
waren bei Mietbeginn in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so
dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen
hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer
halben Monatsmiete stellt in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich
dar.
Im Verfahren VIII ZR 242/13, in dem das
Berufungsgericht dem Vermieter den begehrten Schadensersatz wegen nicht
ausgeführter Schönheitsreparaturen zugesprochen hatte, hat der
Bundesgerichtshof die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende
Frage - geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn
unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen
deshalb unwirksam ist. Dabei kommt es (wie in dem Verfahren VIII ZR
185/14 näher ausgeführt wird) für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert
letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich
sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck
einer renovierten Wohnung vermitteln; dies hat der Tatrichter unter
umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der Senat
zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin
hilfsweise geltend gemachter - Anspruch auf anteilige Kostentragung nach
einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht.
Auch bei der Quotenabgeltungsklausel hatte der Senat
ursprünglich eine Bemessung des vom Mieter zu tragenden Anteils nach
"starren" Fristen für zulässig erachtet (Rechtsentscheid vom 6. Juli
1988 aaO) und dies später (Urteil vom 26. September 2007, aaO Rn.17 f.,
29) dahin modifiziert, dass derartige Klauseln (nur dann) der
Inhaltskontrolle standhielten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden
Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der
letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nach dem
bei einer hypothetischen Fortsetzung aufgrund des Wohnverhaltens des
Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Im Hinweisbeschluss vom 22. Januar 2014 (VIII ZR
352/12, aaO) hatte der Senat bereits Bedenken angedeutet, ob eine
Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils an den Renovierungskosten
anhand einer hypothetischen Fortsetzung seines bisherigen
Wohnverhaltens der Inhaltskontrolle standhält. Diese Bedenken hat der
Senat nunmehr für durchgreifend erachtet und unter Aufgabe seiner
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine - zur Unwirksamkeit der
Abgeltungsklausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB führende -
unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn
entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für
ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist,
welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses
renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.
In dem Verfahren VIII ZR 21/13 hat der
Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das
eine Schadensersatzpflicht des Mieters wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen schon deshalb verneint hatte, weil die verwendete
Formularklausel zum Teil auf "starre" Fristen abstellt und deshalb
insgesamt unwirksam ist. Auf die Frage, ob die Wohnung bei
Vertragsbeginn renoviert übergeben worden war, kam es aus diesem Grund
in diesem Verfahren nicht mehr an.
Dienstag, 24. Februar 2015
Darf ich erfahren, wer mich angeschwärzt hat?
Wo Menschen zusammentreffen, gibt es manches Mal Streit und Auseinandersetzung. Manche möge sich, manche nicht. Dies gilt in Familien genauso wie auch in einem Mehrfamilienhaus. Wird nun ein Mieter beschuldig, den Hausfrieden zu stören etc., fragt sich, ob dieser Mieter erfahren darf, wer ihn denn beschuldigt.
Diese Frage muste nun das Amtsgericht München beantworten.
Eine Mietpartei erhielt am 30.01.2014 von der Vermieterin die schriftliche Mitteilung, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Mietpartei den Hausfrieden störe durch aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte die Mietpartei auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der so angesprochene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung, dass der Mieter ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben. Der Mieter erhob deshalb Klage.
Das AG München (463 C 10947/14) hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, dass er abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
Diese Frage muste nun das Amtsgericht München beantworten.
Eine Mietpartei erhielt am 30.01.2014 von der Vermieterin die schriftliche Mitteilung, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Mietpartei den Hausfrieden störe durch aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte die Mietpartei auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung.
Der so angesprochene Mieter verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten.
Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung, dass der Mieter ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Mieter haben. Der Mieter erhob deshalb Klage.
Das AG München (463 C 10947/14) hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Mieter auch zuzumuten, dass er abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
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Namen
Donnerstag, 19. Februar 2015
Umlage von Nebenkosten - was gilt?
In einer Vielzahl von Mietverträgen für Wohnräume ist bestimmt, dass der Mieter auf die Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat, über die später abzurechnen ist. Seltemer finden sich schon Vereinbarungen, wie die Nebenkosten umgelegt werden. Geht es nach der Anzahl der Wohneinheiten, der Flächen, dem Verbrauch, der Personenzahl in einer Wohnung oder, oder ....?
Für Wohnraummietverhältnisse regelt § 556a I BGB eine Reihenfolge, nach der sich bestimmt, welcher Umlagemaßstab bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter zu verwenden ist.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob der Mietvertrag oder die Vereinbarungen Bestimmungen zum Umlagemaßstab enthalten. Haben die Vertragsparteien – also Mieter und Vermieter – in den Vertrag einen Umlagemaßstab aufgenommen, ist dieser hiernach für beide bindend. Keine der
Parteien kann diesen Umlagemaßstab einseitig abändern.
2. Findet sich keine ausdrückliche Vereinbarung zum Umlagemaßstab, werden Betriebskosten aber nach ihrem Verbrauch oder ihrer Verursachung erfasst, sind sie hiernach zu berechnen. Dies gilt oft für Heizung, Waser und Strom.
3. Findet auch eine Erfassung des Verbrauchs nicht statt, bildet die Verteilung nach der Wohnfläche den gesetzlichen Auffangtatbestand.
Viele Nebenkostenabrechnungen beachten dies nicht und weisen so Fehler auf.
Werden Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt, stellt sich die Folgefrage, wie die Wohnfläche ermittelt wurde?
Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. In Betracht kommt die DIN 276, die allerdings vom Deutschen Institut für Normung zurückgezogen wurde. Ein weiterer Ansatzpunkt
findet sich in §§ 42-44 der 2. Berechnungsverordnung, die jedoch mit Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung außer Kraft getreten sind. Schließlich bietet die Wohnflächenverordnung selbst Regeln, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die aber auch zum 31.12.2007 wieder außer Kraft getreten ist.
Es zeigt sich das offene Streitpotential. Deshalb ist es fraglich, ob ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erläutern muss, wie die Wohnfläche der Wohnung und des gesamten Abrechnungsobjektes ermittelt wurden, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob der richtige Flächenmaßstab in Ansatz gebracht wurde.
Der BGH hat dies verneint. Er lässt es genügen, wenn der Vermieter die Quadratmeterzahl für die Wohnung und für das Gesamtobjekt angibt. Will der Mieter dem im Prozess entgegentreten,
kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Grundsätzlich ist der Mieter nämlich in der Lage, die Fläche seiner Wohnung selbst nachzumessen und zumindest ein – dann auch zum Bestreiten ausreichendes – laienhaftes Messergebnis zu präsentieren. Ganz nebenbei wurde auch bestätigt, dass Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.
Für Wohnraummietverhältnisse regelt § 556a I BGB eine Reihenfolge, nach der sich bestimmt, welcher Umlagemaßstab bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter zu verwenden ist.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob der Mietvertrag oder die Vereinbarungen Bestimmungen zum Umlagemaßstab enthalten. Haben die Vertragsparteien – also Mieter und Vermieter – in den Vertrag einen Umlagemaßstab aufgenommen, ist dieser hiernach für beide bindend. Keine der
Parteien kann diesen Umlagemaßstab einseitig abändern.
2. Findet sich keine ausdrückliche Vereinbarung zum Umlagemaßstab, werden Betriebskosten aber nach ihrem Verbrauch oder ihrer Verursachung erfasst, sind sie hiernach zu berechnen. Dies gilt oft für Heizung, Waser und Strom.
3. Findet auch eine Erfassung des Verbrauchs nicht statt, bildet die Verteilung nach der Wohnfläche den gesetzlichen Auffangtatbestand.
Viele Nebenkostenabrechnungen beachten dies nicht und weisen so Fehler auf.
Werden Nebenkosten nach der Wohnfläche umgelegt, stellt sich die Folgefrage, wie die Wohnfläche ermittelt wurde?
Es gibt verschiedene Methoden zur Berechnung der Wohnfläche. In Betracht kommt die DIN 276, die allerdings vom Deutschen Institut für Normung zurückgezogen wurde. Ein weiterer Ansatzpunkt
findet sich in §§ 42-44 der 2. Berechnungsverordnung, die jedoch mit Inkrafttreten der Wohnflächenverordnung außer Kraft getreten sind. Schließlich bietet die Wohnflächenverordnung selbst Regeln, wie die Wohnfläche zu berechnen ist, die aber auch zum 31.12.2007 wieder außer Kraft getreten ist.
Es zeigt sich das offene Streitpotential. Deshalb ist es fraglich, ob ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung erläutern muss, wie die Wohnfläche der Wohnung und des gesamten Abrechnungsobjektes ermittelt wurden, damit der Mieter nachvollziehen kann, ob der richtige Flächenmaßstab in Ansatz gebracht wurde.
Der BGH hat dies verneint. Er lässt es genügen, wenn der Vermieter die Quadratmeterzahl für die Wohnung und für das Gesamtobjekt angibt. Will der Mieter dem im Prozess entgegentreten,
kann er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten oder ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. Grundsätzlich ist der Mieter nämlich in der Lage, die Fläche seiner Wohnung selbst nachzumessen und zumindest ein – dann auch zum Bestreiten ausreichendes – laienhaftes Messergebnis zu präsentieren. Ganz nebenbei wurde auch bestätigt, dass Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.
Mittwoch, 18. Februar 2015
Müssen Mieter Mängel vorhersehen?
Die meisten Mieter - wenn auch nicht alle - unterzeichnen eine Mietvertrag erst nach Wohnungsbesichtigung. Wenn sich dabei herausstellt, dass an der Wohnung erkennbare Mängel bestehen, kann der Mieter dies - bei dennoch erfolgtem Vertragsabschluss - nicht nachträglich als Minderungsrecht nutzen gem. § 536 b BGB.
Gilt dies auch, wenn ein "Mangel" bei Wohnungsbesichtigung zwar nicht erkennbar, aber vorhersehbar ist? Muss der Mietinteressent Hellseher sein?
Ein Mieter unterschrieb einen Mietvertrag über eine in Hambrug gelegene Mietwohnung. Die Wohnung war schön und es gab einen Ausblick auf einen unbebauten Hinterhof.
Da Hamburg derzeit bekanntlich viele neue Wohnungen baut bzw. bauen lässt, werden auch bisher brachliegende Flächen bebaut. Dieses Schicksal betraf auch den Hinterhof des Hauses, in das der Mieter einzog.
durch die Bauarbeiten kam es zu Lärm und Staub, welche die Wohnnutzung beeinträchtigten. Der Mieter minderte die Miete. Doch der Vermieter wendet ein, dass bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei, dass der Hinterhof künftig bebaut werden würde. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 25. November 2014, Az: 334 C 20/14) befand, dass es keineswegs für den Mieter erkennbar gewesen sei, dass künftig der Hinterhof bebaut werden würde. Er durfte deshalb die Miete zu Recht mindern.
Gilt dies auch, wenn ein "Mangel" bei Wohnungsbesichtigung zwar nicht erkennbar, aber vorhersehbar ist? Muss der Mietinteressent Hellseher sein?
Ein Mieter unterschrieb einen Mietvertrag über eine in Hambrug gelegene Mietwohnung. Die Wohnung war schön und es gab einen Ausblick auf einen unbebauten Hinterhof.
Da Hamburg derzeit bekanntlich viele neue Wohnungen baut bzw. bauen lässt, werden auch bisher brachliegende Flächen bebaut. Dieses Schicksal betraf auch den Hinterhof des Hauses, in das der Mieter einzog.
durch die Bauarbeiten kam es zu Lärm und Staub, welche die Wohnnutzung beeinträchtigten. Der Mieter minderte die Miete. Doch der Vermieter wendet ein, dass bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei, dass der Hinterhof künftig bebaut werden würde. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 25. November 2014, Az: 334 C 20/14) befand, dass es keineswegs für den Mieter erkennbar gewesen sei, dass künftig der Hinterhof bebaut werden würde. Er durfte deshalb die Miete zu Recht mindern.
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Dienstag, 17. Februar 2015
Alufolie gegen feuchte Wände
Es kann ja zumindest einen Zeitgewinn bedeuten, dass mittels Anbringung von Alufolie unter der Tapete die im Mauerwerk vorhandene Feuchtigtkeit sich erst später (bei Undichtigkeit der Alufolie) zeigt. Doch wenn der Eigentümer neben dem Zeitgewinn auch eine Verkaufsgewinn erzielen will, begibt er sich in Gefahr.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück in Emden bemerkte der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Nach Abschluß eines Kaufvertrages über ein Hausgrundstück in Emden bemerkte der Käufer insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen.
Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 Euro gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 Euro. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.
Das OLG Oldenburg (1 U 129/13) hat den Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, denn der Verkäufer kann sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt hat.
Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen.
Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht bleibe, zeige die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht halte. Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis gehabt habe. Der Verkäufer habe das Haus bereits seit 1958 bewohnt. Er habe ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand sei mit einer Zeitung beklebt gewesen. Dieses Zeitungsblatt habe erkennen lassen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden sei, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert habe, so habe ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichtes die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein müssen. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt habe, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt habe, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.
Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises müsse der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.
Montag, 9. Februar 2015
Mietwohnung an Touristen untervermieten - keine gute Idee
Es soll ja vorkommen, dass manche Menschen Gesellschaft mögen oder ständig neue Menschen kennen lernen wollen. Ein Weg ist das Bereitstellen von entgeltlichen Schlafmöglickeiten über verschieden Internetplattformen, manchmal gar in der selbst genutzten Mietwohnung.
Hat der Vermieter jedoch was dagegen und schon eine Abmahnung ausgesprochen, kann ein weiterer Verstoß zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Das LG Berlin hat nun in einen solchen Fall entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung davon nicht ablässt.
Hat der Vermieter jedoch was dagegen und schon eine Abmahnung ausgesprochen, kann ein weiterer Verstoß zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Das LG Berlin hat nun in einen solchen Fall entschieden, dass ein Vermieter einen Mietvertrag mit sofortiger Wirkung beenden kann, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" an Touristen vermietet und trotz erfolgter Abmahnung davon nicht ablässt.
Das Landgericht hält eine solche fristlose Kündigung für wirksam.
Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig, wie sich aus einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.01.2014 - VIII ZR 210/13) ergebe, der das LG Berlin bereits in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 18.11.2014 - 67 S 360/14) gefolgt sei. Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei.
Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbiete, berechtige bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung komme. Der Mieter bringe dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen. Selbst wenn im Internet ein Dritter als "Gastgeber" genannt werde, entlaste dies den Mieter nicht. Denn es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten werde, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden sei.
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Standort:
Ulmenstraße, Chemnitz, Deutschland
Freitag, 6. Februar 2015
Was ist Dein Lebensplan?
Muss der Vermieter einer Wohnung in die Zukunft ("Glaskugel") schauen können oder naheliegende Gründe beachten, die dafür sprechen, dass in kurzer Zeit ein Eigenbedarf entstehen könnte und deshalb das Mietverhältnis nur kurze Zeit besteht? Ist einen Kündigung wegen Eigenbedarf dann ausgeschlossen? Muss der Vermieter dem Mietinteressenten seine Lebenplanung aufzeigen?
Der Bundesgerichtshof hat sich am 04.02.2015 mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den
Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung
unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.
Eine Mieterin bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am
14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine
Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013
kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai
2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni
2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am
18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle
in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in
Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene
abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie
ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.
Die Mieterin widersprach der
Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des
Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.
Die daraufhin vom Vermieter erhobenen Räumungsklage landete beim BGH.
Dieser entschied, dass die auf §
573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen
Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches
rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf
unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder
zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in
diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die
mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn
über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht
aufklärt.
Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das
künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen
einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei
Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald
Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also
ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver
Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen
unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über
den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und
persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende
Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen)
macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines
alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem
Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss
eines Mietvertrags eine solche Lebensplanung verlangt werden,
würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über
die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei
zu bestimmen.
Für die Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf
geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht
gezogen hat, darf nicht allein auf seine Darstellung
abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der
Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände
zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den
Kenntnisstand des Vermieters bilden.
Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer
"Bedarfsvorschau" trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das
Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen
gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen
Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung
vereinbaren.
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VIII ZR 154/14,
Voraussehbarkeit
Donnerstag, 5. Februar 2015
Geld hat man zu haben ...warten kann schaden
Es ist bestimmt kein seltenes Problem. Es werden wegen Bedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II beantragt - rechtzeitig! - und doch gehen die Kosten der Unterkunft nicht so zeitig ein, dass die Miete bezahlt werden kann. Der Leistungsberechtigte gerät in Zahlungsverzug und der Vermieter kann - bei Ausstand in Höhe von 2 Monatsmieten - eine fristlose Kündigung aussprechen. Ist diese wirksam?
Der BGH hat entschieden, dass das
Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014
wirksam beendet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter mit der
Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der
für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund im Sinne von
§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB lag daher vor.
Darüber hat nun der Bundesgerichtshof entscheiden müssen. Nach der Pressemitteilung (15/15) geht es um einen Mieter, der seit dem 1. Dezember 2010 eine 140 m² großen Wohnung gemietet hat. Die monatliche Nettomiete
beträgt 1.100 €, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der
Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.
Ab Oktober 2011 bezog der Mieter vom zuständigen
Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die
für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den
Kläger weiter. Der Vermieter erklärte daraufhin wegen der hierdurch
entstandenen Mietrückstände am 17. April 2013 die fristlose Kündigung
und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter gab in der
Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine
Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der
aufgelaufenen Mietschulden ab.
Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts
für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei
diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten.
Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und
beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses
verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger
Anordnung vom 30. April 2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013
bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter, gestützt auf die
rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.
März 2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der
Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen
angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar
kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung
im Sinne von § 276 BGB zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien
jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von
den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache
beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld
zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu
haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gilt auch für
Mietschulden.
Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssen darüber hinaus nicht die in §
543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet
werden. Vielmehr handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte
Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des
Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen
erfüllt sind, ist danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne
von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des
(nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung wird
vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren
gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.
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VIII ZR 175/14
Montag, 26. Januar 2015
das oft unbeachtete Vorkaufsrecht
Manche Regelungen fristen ein Schattendasein, so wohl auch der § 577 BGB mit der Gewährung eines Vorkaufsrechtes zu Gunsten von Mietern. Das kann teure Folgen haben.
Eine Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus streitet sich mit der Vermieterin darüber, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio Euro an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieterin wurde von der Vermieterin weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Mieterin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Sie macht geltend, die ehemalige Vermieterin habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle, sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der BGH (VIII ZR 51/14) hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.
Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen den Mieter nach Auffassung des BGH in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, stehe zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall sei vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr könne der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens – hier entgangener Gewinn – begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.
Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens stehe – anders als vom Berufungsgericht angenommen – auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.
Eine Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus streitet sich mit der Vermieterin darüber, ob vor oder nach Mietbeginn an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.2011 veräußerte die Vermieterin sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von rund 1,3 Mio Euro an einen Dritten. Dieser wurde am 18.07.2011 als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Mieterin wurde von der Vermieterin weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.
Am 12.01.2012 bot der neue Eigentümer der Mieterin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 Euro zum Kauf an. Sie macht geltend, die ehemalige Vermieterin habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 Euro aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 Euro – auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis – erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 Euro erzielen können.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen, die hiergegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schaden als nicht mehr vom Schutzzweck des § 577 BGB gedeckt angesehen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis sei nur ersatzfähig, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Vermieter anschließend den dadurch zustande gekommenen Kaufvertrag nicht erfülle, sondern die Wohnung an den Drittkäufer übereigne. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der BGH (VIII ZR 51/14) hat entschieden, dass dem Mieter nicht nur in den vom Berufungsgericht angenommenen Fällen der Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem mit dem Dritten vereinbarten Kaufpreis – abzüglich ersparter Kosten – als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 577 Abs. 2 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht.
Die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls und die Belehrung über die Vorkaufsberechtigung sollen den Mieter nach Auffassung des BGH in die Lage versetzen, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit einen Anspruch auf Übereignung der Wohnung zu begründen. Erhält der Mieter diese Informationen erst zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist, stehe zu vermuten, dass der Vermieter die nicht mehr in seinem Eigentum stehende Wohnung nicht an den Mieter übereignen kann. In einem solchen Fall sei vom Mieter nicht zu verlangen, dass er zunächst das Vorkaufsrecht ausübt, um hierdurch einen Kaufvertrag mit dem Vermieter zustande zu bringen, den dieser von vornherein nicht erfüllen kann. Vielmehr könne der Mieter dann unmittelbar Ersatz des Erfüllungsschadens – hier entgangener Gewinn – begehren, der ihm bei Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden wäre.
Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens stehe – anders als vom Berufungsgericht angenommen – auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen. Denn der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung nicht nur die Absicht, den Mieter vor einer Verdrängung durch Drittkäufer zu schützen, sondern wollte ihm auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu einem Kaufpreis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit ist, und ihn damit an den von diesem ausgehandelten günstigen Konditionen teilhaben lassen.
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Freitag, 23. Januar 2015
Stehpinkler verboten! - die Domestizierung des Mannes
Es passiert häufig, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses der Auszahlung Ihrer Kaution hinterherklagen. Doch der Einwand des Vermieters, dass ihm Schadensersatzansprüche zustünden, weil der Mieter im Stehen die Toilettte nutzte, ist schon etwas aussergewöhnlich. Aber das gilt ja auch für die Wohnung.
Der Vermieter meinte, dass im Toilettenbereich der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war und er deshalb hierfür Schadensersatz fordern könne. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfung ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand das Gericht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung (AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C10583/14):
«Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»
Der Vermieter meinte, dass im Toilettenbereich der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war und er deshalb hierfür Schadensersatz fordern könne. Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache für die Abstumpfung ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand das Gericht. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung (AG Düsseldorf · Urteil vom 20. Januar 2015 · Az. 42 C10583/14):
«Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»
Dienstag, 16. Dezember 2014
Betriebskostennachzahlungen im Urkundenprozess durchsetzen
Dem Geld hinterher rennen ist manchmal ganz schön anstrengend. Schön, wenn es manchmal einfacher geht.
Ein Gerichtsverfahren ist oft zeitintensiv. Ein Urkundenprozess hingegen verschlankt das ganze, da es (zunächst) nur auf Urkunden ankommt.
Ein Vermieter kann deshalb etwaige Zahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gegenüber säumigen Mietern im Rahmen eines Urkundenprozesses durchsetzen, das bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2014, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann.
Doch Vorsicht, es spricht nichts dagegen, dass auch Mieter das ihnen zustehende Guthaben auf diesem Weg vor Gericht durchsetzen können.
Ein Gerichtsverfahren ist oft zeitintensiv. Ein Urkundenprozess hingegen verschlankt das ganze, da es (zunächst) nur auf Urkunden ankommt.
Ein Vermieter kann deshalb etwaige Zahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gegenüber säumigen Mietern im Rahmen eines Urkundenprozesses durchsetzen, das bestätigte der BGH in seiner Entscheidung vom 22.10.2014, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann.
Doch Vorsicht, es spricht nichts dagegen, dass auch Mieter das ihnen zustehende Guthaben auf diesem Weg vor Gericht durchsetzen können.
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Montag, 15. Dezember 2014
wie viele Hunde dürfen in die Mietwohnung?
Die Anzahl der Hunde in einer Mietwohnung ist manchmal entscheidend für den Wohnkomfort des Mieters und der anderen Mietparteien wie Besucher. Doch wie viele Hunde dürfen denn in einer Mietwohnung gehalten werden?
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.5.14, Aktenzeichen 424 C 28654/1
Ein Mieterehepaar hat eine 2,5 Zimmer Wohnung mit 98 Quadratmetern
Wohnfläche mit Mietvertrag vom 27.3.13
angemietet. Es hält in der Wohnung fünf sogenannte Taschen-Hunde.
Der
Vermieter forderte sie schriftlich am 26.6.13 auf, die Hundehaltung in
der Wohnung zu unterlassen.
Am 15.9.13 hat der beklagte Mieter aus dem Fenster der Wohnung eine
Decke ausgeschüttelt, aus der nicht nur Staub, sondern auch
Abfallgegenstände in Form von Hundeknochen, Zahnstocher und Slipeinlagen
in den Hof gefallen sind und dort eine Besucherin getroffen haben.
Der Vermieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Er beantragte,
dass die Mieter verurteilt werden, keinen Hund in der Wohnung mehr zu
halten und es zu unterlassen, Decken aus dem Fenster der Wohnung zu
schütteln, und insbesondere beim Ausschütteln Gegenstände auf die
Besucher des Hauses zu werfen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht.
Er verurteilte die Mieter, dass sie nur einen Hund in der
Wohnung halten dürfen und zukünftig keine Decken aus dem Fenster
schütteln dürfen, wenn sich andere Personen unterhalb des Fensters
befinden.
Das Gericht hat festgestellt, dass im schriftlichen Mietvertrag keine
Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden war. Die
Formularfelder dort sind insoweit offen gelassen. Die Mieter konnten
durch die Aussage eines Zeugen aber nachweisen, dass der Vermieter
mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hat. Die Mieter konnten
jedoch nicht beweisen, dass der Vermieter mit der Haltung von fünf
Hunden einverstanden war bei Mietvertragsschluss.
Das Gericht stellt fest, dass die Haltung von mehr als einem Hund in
der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung
entspreche.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass das Ausschütteln von
Decken zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung gehört. Dies
gelte aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine
Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum
unterhalb des Fensters verschmutzen und wenn sichergestellt wird, dass
sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden.
Die Mieter legten gegen das Urteil Berufung ein. Vor dem
Landgericht wurden sich Vermieter und Mieter am 20.11.14 einig, dass der
Rechtsstreit erledigt ist. Denn die Mieter wurden in einem weiteren
Mietprozess zur Räumung der Wohnung verurteilt, weil sie die Miete nicht
vollständig bezahlt haben. Räumungstermin ist der 16.12.14.
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Donnerstag, 4. Dezember 2014
Das ist selten - Vermieter zahlt für die Mieter die Schönheitsreparaturen
In einem Mietvertrag aus 1990 einer – damals noch preisgebundenen – Wohnung in Berlin, heißt es:
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.
§ 11 des Mietvertrags lautet:
"1. Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen der hierfür nach den Vorschriften der 2. Berechnungsverordnung § 28 (4) vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."
In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt:
"In Ergänzung von § 11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart, dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen Berechnungsverordnungen hat.
Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von fünf Jahren angesetzt."
Der Vermieter informierte die Mieter Anfang 2012 darüber, dass sie (die Vermieter) die Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werden. Die Mieter lehnten dies ab und kündigten an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im Mai 2012 teilten sie dem Vermieter mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangten – entsprechend den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von 2.440,78 Euro. Sie behaupten, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen worden.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrages gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Vermieters hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGH setzt der auf § 11 Ziff. 3 des Formularmietvertrags in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung gestützte Zahlungsanspruch eine Zustimmung der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Mieter nicht voraus, sondern erfordert lediglich, dass die Kläger als Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen haben. Dem Zahlungsanspruch stehe daher nicht entgegen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies den Mieterm auch mitgeteilt hatte. Für diese – den Mietern als Gegnern der Klauselverwenderin günstigste – Auslegung der Klausel sprechen, wie die Revision zu Recht geltend macht, sowohl der Wortlaut der Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.
Denn die Klausel biete dem Mieter einen Anreiz, die Schönheitsreparaturen (kostengünstig) in Eigenarbeit durchzuführen und dafür die "angesparten" Beträge, die den eigenen Aufwand im Einzelfall übersteigen können, ausgezahlt zu erhalten. Für den Vermieter habe die Klausel den Vorteil, dass er bei Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eigenen Aufwand für die Planung und Abstimmung der Arbeiten mit dem Mieter erspart und das Risiko mangelhafter Ausführung beim Mieter liegt, der die Auszahlung nur erhält, wenn infolge normaler Abnutzung erforderliche Schönheitsreparaturen durch den Mieter fachgerecht ausgeführt worden sind.
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VIII ZR 224/13
Donnerstag, 20. November 2014
Vermieter muss vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen, wenn ...
Die 12-jährige Tochter von Mietern hat am 07.03.2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet. Es kam zum Brand.
Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies die Vermieterin wegen der Schadensregulierung an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Mieter umgelegt werden – lehnte die Vermieterin jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den Mietern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Vermieterin ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.
Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb sei ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter habe dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der BGH nunmehr entschieden, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann.
Den Vermieter treffe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfalle zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gelte nach der vorliegenden Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung bestehe, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall sei der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter könne auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.
Insoweit ist der Eingangssatz zu vollenden wie folgt:
Vermieter muss vom Mieter verursachten Brandschaden beseitigen, wenn eine Wohngebäudeversicherung besteht, welche anteilig auf Mieter umgelegt wurde.
Eine Einschränkung ist aber noch offen:
Darf der Vermieter ausnahmsweise die Inanspruchnahme der Versicherung verweigern, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden ist? Diese Frage musste der BGH nicht beantworten, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag derVermieterin hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.
Donnerstag, 30. Oktober 2014
Schlüssel per Post versenden - lieber nicht!
Nach Auszug wollen Mieter einen Hoftorschlüssel zum alten Mietobjekt an die Vermieter zurückgeschickt haben. Ihren Vortrag
belegen sie mit einem „Rückschein“, wonach die Auslieferung eines Briefs
durch die „Deutsche Post“ an die Vermieter bestimmungsgemäß erfolgt
ist.
Die Vermieter bestreiten zwar nicht den Erhalt des Briefs selbst, tragen aber vor, dass der beschädigte und mit einem Klebeband mit der Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post-AG versehene Briefumschlag weder den streitbefangenen noch überhaupt einen Schlüssel enthalten habe und verlangten chadensersatz für Schlüssel- und Schloßaustausch.
Das AG Brandenbug (31 C 32/14) gab den Vermietern Recht. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
Die Vermieter bestreiten zwar nicht den Erhalt des Briefs selbst, tragen aber vor, dass der beschädigte und mit einem Klebeband mit der Aufschrift „NACHVERPACKT“ durch die Deutsche Post-AG versehene Briefumschlag weder den streitbefangenen noch überhaupt einen Schlüssel enthalten habe und verlangten chadensersatz für Schlüssel- und Schloßaustausch.
Das AG Brandenbug (31 C 32/14) gab den Vermietern Recht. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.
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Dienstag, 21. Oktober 2014
Maklerprovision, Bestellerprinzip und das Mietrecht
Gemäß den Koalitionsabsprachen soll hinsichtlich Wohnungsmaklern und deren Provisionszahlungen dass Bestellerprinzip einkehren. Dieses besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt auch bezahlt.
Nach eine Interview hierzu auf lto.de mit Prof. Friedhelm Hufen seien mit dem Gesetz noch weitere Einschränkungen bzw. der Maklerprovision verbunden. So führt Hufen u.a. aus, dass der Gesetzesentwurf vorsehe, "...dass Makler nur dann vom Suchenden eine Provision verlangen dürfen, wenn diese die konkrete Wohnung gerade im Auftrag des Wohnungssuchenden ermittelt haben. Hat ein Makler sie bereits einem anderen Interessenten gezeigt, wird sie automatisch zur Bestandswohnung und gilt nicht mehr als "im Auftrag dieses Kunden ermittelt". Ein Makler hat also nur eine Chance, eine Wohnung zu vermitteln. Wenn er das nicht schafft, kann er für alle Zeiten keine Provision mehr von Interessenten verlangen."
Nach Ansicht von Hufen führe diese Regelung im Gesetzesentwurf bei Umsetzung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit.
Nach eine Interview hierzu auf lto.de mit Prof. Friedhelm Hufen seien mit dem Gesetz noch weitere Einschränkungen bzw. der Maklerprovision verbunden. So führt Hufen u.a. aus, dass der Gesetzesentwurf vorsehe, "...dass Makler nur dann vom Suchenden eine Provision verlangen dürfen, wenn diese die konkrete Wohnung gerade im Auftrag des Wohnungssuchenden ermittelt haben. Hat ein Makler sie bereits einem anderen Interessenten gezeigt, wird sie automatisch zur Bestandswohnung und gilt nicht mehr als "im Auftrag dieses Kunden ermittelt". Ein Makler hat also nur eine Chance, eine Wohnung zu vermitteln. Wenn er das nicht schafft, kann er für alle Zeiten keine Provision mehr von Interessenten verlangen."
Nach Ansicht von Hufen führe diese Regelung im Gesetzesentwurf bei Umsetzung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit.
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